Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht legt fest, wer für die Bestattung einer verstorbenen Person verpflichtet ist. Die Ausgestaltung der Bestattungspflicht ist Ländersache. Gemäß Abschnitt 3 Abs. 15 des Bestattungsgesetzes (BstG) vom 24. September 1970 (BayRS III S. 452) BayRS 2127-1-G sind in Reihenfolge des Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsgrades folgende Personen zur Bestattung eines Verstorbenen verpflichtet: 

  • Ehegattin bzw. Ehemann 
  • Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner 
  • verwandte und verschwägerte Personen auf- und absteigender Linie 
  • Adoptiveltern 
  • Adoptivkinder 
  • Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder 

Außerdem können unter bestimmten Umständen Personenberechtigte und Betreuer in die Pflicht genommen werden. 

Abgrenzung von Bestattungs- und Friedhofspflicht

Während die Bestattungspflicht regelt, von wem ein Verstorbener zu beerdigen ist, legt die Friedhofspflicht fest, dass ein Leichnam zu bestatten ist. Ob dies zwingend auf einem Friedhof in Form einer Erd- oder Urnenbestattung erfolgen muss oder auch als Seebestattung oder Diamantbestattung möglich ist, regelt das jeweilige Bestattungsgesetz des Bundeslandes. 

Wer muss die Bestattung bezahlen?

Laut §1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Erbe die Bestattungskosten zu tragen. Demnach können sich in seltenen Fällen Bestattungspflichtiger und Kostenträger voneinander unterscheiden. 

Immer erreichbar unter der Nummer
0800 02 27 244